Die VOB ist für alle öffentlichen Auftraggeber verbindlich vorgeschrieben.
Sie wird empfohlen für alle sonstigen Bauverträge.
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
(VOB)
Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistungen
(VOB/B)
Fassung 2002
(Bekanntmachung vom 12.9.2002, BAnz. Nr. 202a vom 29.10.2002)
in Anwendung seit dem 15.2.2003 gem. § 6 Vergabeverordnung in der Fassung aufgrund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 11.2.2003 (BGBl. I S. 168), i.V.m. § 10 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A 2002.
§ 1 Art und
Umfang der Leistung
§ 3 Vergütung
§ 3 Ausführungsunterlagen
§ 4 Ausführung
§ 5 Ausführungsfristen
§ 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
§ 7 Verteilung der Gefahr
§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber
§ 9 Kündigung durch den Auftragnehmer
§ 10 Haftung der Vertragsparteien
§ 11 Vertragsstrafe
§ 12 Abnahme
§ 13 Gewährleistung
§ 14 Abrechnung
§ 15 Stundenlohnarbeiten
§ 16 Zahlung
§ 17 Sicherheitsleistung
§ 18 Streitigkeiten
§ 1
Art und Umfang der Leistung
1. Die auszuführende Leistung
wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des
Vertrags
gelten auch die Allgemeinen
Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen.
2. Bei Widersprüchen im Vertrag
gelten nacheinander:
a) die Leistungsbeschreibung,
b) die Besonderen
Vertragsbedingungen,
c) etwaige Zusätzliche
Vertragsbedingungen,
d) etwaige Zusätzliche
Technische Vertragsbedingungen,
e) die Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen für Bauleistungen,
f) die Allgemeinen
Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.
3. Änderungen des Bauentwurfs
anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
4. Nicht vereinbarte Leistungen,
die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der
Auftragnehmer auf Verlangen des
Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige
Leistungen nicht eingerichtet
ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung
übertragen werden.

§ 2
Vergütung
1. Durch die vereinbarten Preise
werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den
Besonderen Vertragsbedingungen,
den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen, den
Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der
gewerblichen
Verkehrssitte zur vertraglichen
Leistung gehören.
2. Die Vergütung wird nach den
vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen
berechnet,
wenn keine andere Berechnungsart
(z. B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten)
vereinbart ist.
3. (1) Weicht die ausgeführte
Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um
nicht
mehr als 10 v. H. von dem im
Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.
(2) Für die über 10 v. H.
hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer
Preis
unter Berücksichtigung der Mehr-
oder Minderkosten zu vereinbaren.
(3) Bei einer über 10 v. H.
hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der
Einheitspreis für die
tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen,
soweit der
Auftragnehmer nicht durch
Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer
Weise
einen Ausgleich erhält. Die
Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen,
der
sich durch Verteilung der
Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen
Geschäftskosten auf die
verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis
vergütet.
(4) Sind von der unter einem
Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig,
für
die eine Pauschalsumme vereinbart
ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene
Änderung der Pauschalsumme
gefordert werden.
4. Werden im Vertrag ausbedungene
Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber selbst übernommen (z. B.
Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und
Betriebsstoffen), so gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, § 8 Nr. 1 Abs.
2
entsprechend.
5. Werden durch Änderung des
Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises
für eine im Vertrag vorgesehene
Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr-
oder
Minderkosten zu vereinbaren. Die
Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.
6. (1) Wird eine im Vertrag nicht
vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf
besondere Vergütung. Er muss
jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung
der Leistung beginnt.
(2) Die Vergütung bestimmt sich
nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den
besonderen Kosten der geforderten
Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.
7. (1) Ist als Vergütung der
Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert.
Weicht
jedoch die ausgeführte Leistung
von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten
an
der Pauschalsumme nicht zumutbar
ist (§ 242 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der
Mehr- oder Minderkosten zu
gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der
Preisermittlung auszugehen. Die
Nummern 4, 5 und 6 bleiben unberührt.
(2) Wenn nichts anderes
vereinbart ist, gilt Absatz 1 auch für Pauschalsummen, die für Teile der
Leistung
vereinbart sind; Nummer 3 Abs. 4
bleibt unberührt.
8. (1) Leistungen, die der
Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag
ausführt, werden nicht
vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen
Frist zu
beseitigen; sonst kann es auf
seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die dem
Auftraggeber hieraus entstehen.
(2) Eine Vergütung steht dem
Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich
anerkennt. Eine Vergütung steht
ihm auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig
waren, dem mutmaßlichen Willen
des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Soweit
dem Auftragnehmer eine Vergütung
zusteht, gelten die Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche
Leistungen der Nummer 5 oder 6
entsprechend.
(3) Die Vorschriften des BGB
über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) bleiben unberührt.
9. (1) Verlangt der Auftraggeber
Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach
dem Vertrag, besonders den
Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu
beschaffen hat, so hat er sie zu
vergüten.
(2) Lässt er vom Auftragnehmer
nicht aufgestellte technische Berechnungen durch den Auftragnehmer
nachprüfen, so hat er die Kosten
zu tragen.
10. Stundenlohnarbeiten werden
nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart
worden
sind (§ 15).

§ 3
Ausführungsunterlagen
1. Die für die Ausführung
nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu
übergeben.
2. Das Abstecken der Hauptachsen
der baulichen Anlagen, ebenso der Grenzen des Geländes, das dem Auftragnehmer
zur Verfügung gestellt wird, und
das Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe der
baulichen Anlagen sind Sache des
Auftraggebers.
3. Die vom Auftraggeber zur
Verfügung gestellten Geländeaufnahmen und Absteckungen und die übrigen für
die
Ausführung übergebenen
Unterlagen sind für den Auftragnehmer maßgebend. Jedoch hat er sie, soweit es
zur
ordnungsgemäßen
Vertragserfüllung gehört, auf etwaige Unstimmigkeiten zu überprüfen und den
Auftraggeber auf
entdeckte oder vermutete Mängel
hinzuweisen.
4. Vor Beginn der Arbeiten ist,
soweit notwendig, der Zustand der Straßen und Geländeoberfläche, der
Vorfluter und
Vorflutleitungen, ferner der
baulichen Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten, die vom
Auftraggeber und Auftragnehmer
anzuerkennen ist.
5. Zeichnungen, Berechnungen,
Nachprüfungen von Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer
nach dem Vertrag, besonders den
Technischen Vertragsbedingungen, oder der gewerblichen Verkehrssitte oder auf
besonderes Verlangen des
Auftraggebers (§ 2 Nr. 9) zu beschaffen hat, sind dem Auftraggeber nach
Aufforderung
rechtzeitig vorzulegen.
6. (1) Die in Nummer 5 genannten
Unterlagen dürfen ohne Genehmigung ihres Urhebers nicht veröffentlicht,
vervielfältigt, geändert oder
für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
(2) An DV-Programmen hat der
Auftraggeber das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen
in unveränderter Form auf den
festgelegten Geräten. Der Auftraggeber darf zum Zwecke der Datensicherung zwei
Kopien herstellen. Diese müssen
alle Identifikationsmerkmale enthalten. Der Verbleib der Kopien ist auf
Verlangen
nachzuweisen.
(3) Der Auftragnehmer bleibt
unbeschadet des Nutzungsrechts des Auftraggebers zur Nutzung der Unterlagen
und der DV-Programme berechtigt.

§ 4
Ausführung
1. (1) Der Auftraggeber hat für
die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und
das
Zusammenwirken der verschiedenen
Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen
Genehmigungen und Erlaubnisse —
z. B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem
Gewerberecht — herbeizuführen.
(2) Der Auftraggeber hat das
Recht, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu überwachen. Hierzu hat
er
Zutritt zu den Arbeitsplätzen,
Werkstätten und Lagerräumen, wo die vertragliche Leistung oder Teile von ihr
hergestellt oder die hierfür
bestimmten Stoffe und Bauteile gelagert werden. Auf Verlangen sind ihm die
Werkzeichnungen oder andere
Ausführungsunterlagen sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen zur Einsicht
vorzulegen und die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen, wenn hierdurch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben
werden. Als Geschäftsgeheimnis
bezeichnete Auskünfte und Unterlagen hat er vertraulich zu behandeln.
(3) Der Auftraggeber ist befugt,
unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden Leitung (Nummer 2)
Anordnungen zu treffen, die zur
vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind
grundsätzlich nur dem
Auftragnehmer oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter
zu erteilen,
außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des Auftragnehmers
für die Leitung der Ausführung
bestellt ist.
(4) Hält der Auftragnehmer die
Anordnungen des Auftraggebers für unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er
seine Bedenken geltend zu machen,
die Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche
oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen. Wenn dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung verursacht
wird, hat der Auftraggeber die
Mehrkosten zu tragen.
2. (1) Der Auftragnehmer hat die
Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er
die anerkannten Regeln der
Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist
seine
Sache, die Ausführung seiner
vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu
sorgen.
(2) Er ist für die Erfüllung
der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen
gegenüber seinen Arbeitnehmern
allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen
und Maßnahmen zu treffen, die
sein Verhältnis zu den Arbeitnehmern regeln.
3. Hat der Auftragnehmer Bedenken
gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen
Unfallgefahren), gegen die Güte
der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen
anderer Unternehmer, so hat er
sie dem Auftraggeber unverzüglich — möglichst schon vor Beginn der Arbeiten
—
schriftlich mitzuteilen; der
Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen
verantwortlich.
4. Der Auftraggeber hat, wenn
nichts anderes vereinbart ist, dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung
oder
Mitbenutzung zu überlassen:
a) die notwendigen Lager- und
Arbeitsplätze auf der Baustelle,
b) vorhandene Zufahrtswege und
Anschlussgleise,
c) vorhandene Anschlüsse für
Wasser und Energie. Die Kosten für den Verbrauch und den Messer oder Zähler
trägt der Auftragnehmer, mehrere
Auftragnehmer tragen sie anteilig.
5. Der Auftragnehmer hat die von
ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen
Gegenstände bis zur Abnahme vor
Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat
er sie vor Winterschäden und
Grundwasser zu schützen, ferner Schnee und Eis zu beseitigen. Obliegt ihm die
Verpflichtung nach Satz 2 nicht
schon nach dem Vertrag, so regelt sich die Vergütung nach § 2 Nr. 6.
6. Stoffe oder Bauteile, die dem
Vertrag oder den Proben nicht entsprechen, sind auf Anordnung des Auftraggebers
innerhalb einer von ihm
bestimmten Frist von der Baustelle zu entfernen. Geschieht es nicht, so können
sie auf
Kosten des Auftragnehmers
entfernt oder für seine Rechnung veräußert werden.
7. Leistungen, die schon während
der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der
Auftragnehmer auf eigene Kosten
durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die
Vertragswidrigkeit zu vertreten,
so hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der
Auftragnehmer der Pflicht zur
Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine
angemessene Frist zur Beseitigung
des Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist
den Auftrag entziehe (§ 8 Nr.
3).
8. (1) Der Auftragnehmer hat die
Leistung im eigenen Betrieb auszuführen. Mit schriftlicher Zustimmung des
Auftraggebers darf er sie an
Nachunternehmer übertragen. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen,
auf
die der Betrieb des
Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Erbringt der Auftragnehmer ohne
schriftliche
Zustimmung des Auftraggebers
Leistungen nicht im eigenen Betrieb, obwohl sein Betrieb darauf eingerichtet
ist,
kann der Auftraggeber ihm eine
angemessene Frist zur Aufnahme der Leistung im eigenen Betrieb setzen und
erklären, dass er ihm nach
fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).
(2) Der Auftragnehmer hat bei der
Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer die Vergabe- und
Vertragsordnung für
Bauleistungen zugrunde zu legen.
(3) Der Auftragnehmer hat die
Nachunternehmer dem Auftraggeber auf Verlangen bekannt zu geben.
9. Werden bei Ausführung der
Leistung auf einem Grundstück Gegenstände von Altertums-, Kunst- oder
wissenschaftlichem Wert entdeckt,
so hat der Auftragnehmer vor jedem weiteren Aufdecken oder Ändern dem
Auftraggeber den Fund anzuzeigen
und ihm die Gegenstände nach näherer Weisung abzuliefern. Die Vergütung
etwaiger Mehrkosten regelt sich
nach § 2 Nr. 6. Die Rechte des Entdeckers (§ 984 BGB) hat der Auftraggeber.
10. Der Zustand von Teilen der
Leistung ist auf Verlangen gemeinsam von Auftraggeber und Auftragnehmer
festzustellen, wenn diese Teile
der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung
entzogen
werden. Das Ergebnis ist
schriftlich niederzulegen.

§ 5
Ausführungsfristen
1. Die Ausführung ist nach den
verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und
zu
vollenden. In einem Bauzeitenplan
enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im
Vertrag ausdrücklich vereinbart
ist.
2. Ist für den Beginn der
Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer
auf
Verlangen Auskunft über den
voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 12
Werktagen nach Aufforderung zu
beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen.
3. Wenn Arbeitskräfte, Geräte,
Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, dass die
Ausführungsfristen
offenbar nicht eingehalten werden
können, muss der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen.
4. Verzögert der Auftragnehmer
den Beginn der Ausführung, gerät er mit der Vollendung in Verzug, oder kommt
er
der in Nummer 3 erwähnten
Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des
Vertrages Schadensersatz nach §
6 Nr. 6 verlangen oder dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur
Vertragserfüllung setzen und
erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe
(§ 8 Nr.
3).

§ 6
Behinderung und Unterbrechung der
Ausführung
1. Glaubt sich der Auftragnehmer
in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem
Auftraggeber unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch
auf
Berücksichtigung der hindernden
Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren
hindernde Wirkung bekannt waren.
2. (1) Ausführungsfristen werden
verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist:
a) durch einen Umstand aus dem
Risikobereich des Auftraggebers,
b) durch Streik oder eine von der
Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des
Auftragnehmers oder in einem
unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb,
c) durch höhere Gewalt oder
andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände.
(2) Witterungseinflüsse während
der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise
gerechnet werden musste, gelten
nicht als Behinderung.
3. Der Auftragnehmer hat alles zu
tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der
Arbeiten zu ermöglichen. Sobald
die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die
Arbeiten wieder aufzunehmen und
den Auftraggeber davon zu benachrichtigen.
4. Die Fristverlängerung wird
berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die
Wiederaufnahme der Arbeiten und
die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.
5. Wird die Ausführung für
voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd
unmöglich
wird, so sind die ausgeführten
Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu
vergüten, die dem Auftragnehmer
bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der
Leistung enthalten sind.
6. Sind die hindernden Umstände
von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz
des
nachweislich entstandenen
Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
7. Dauert eine Unterbrechung
länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag
schriftlich
kündigen. Die Abrechnung regelt
sich nach den Nummern 5 und 6; wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung
nicht zu vertreten hat, sind auch
die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der
Vergütung
für die bereits ausgeführten
Leistungen enthalten sind.

§ 7
Verteilung der Gefahr
1. Wird die ganz oder teilweise
ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder
andere objektiv unabwendbare vom
Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat
dieser für die ausgeführten
Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6 Nr. 5; für andere Schäden besteht
keine
gegenseitige Ersatzpflicht.
2. Zu der ganz oder teilweise
ausgeführten Leistung gehören alle mit der baulichen Anlage unmittelbar
verbundenen,
in ihre Substanz eingegangenen
Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.
3. Zu der ganz oder teilweise
ausgeführten Leistung gehören nicht die noch nicht eingebauten Stoffe und
Bauteile
sowie die Baustelleneinrichtung
und Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören
ebenfalls nicht Baubehelfe, z. B.
Gerüste, auch wenn diese als Besondere Leistung oder selbständig vergeben
sind.

§ 8
Kündigung durch den Auftraggeber
1. (1) Der Auftraggeber kann bis
zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.
(2) Dem Auftragnehmer steht die
vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge
der Aufhebung des Vertrags an
Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines
Betriebs erwirbt oder zu erwerben
böswillig unterlässt (§ 649 BGB).
2. (1) Der Auftraggeber kann den
Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder das
Insolvenzverfahren
beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder ein
solches
Verfahren eröffnet wird oder
dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
(2) Die ausgeführten Leistungen
sind nach § 6 Nr. 5 abzurechnen. Der Auftraggeber kann Schadensersatz wegen
Nichterfüllung des Restes
verlangen.
3. (1) Der Auftraggeber kann den
Vertrag kündigen, wenn in den Fällen des § 4 Nr. 7 und 8 Abs. 1 und des § 5
Nr. 4
die gesetzte Frist fruchtlos
abgelaufen ist (Entziehung des Auftrags). Die Entziehung des Auftrags kann auf
einen
in sich abgeschlossenen Teil der
vertraglichen Leistung beschränkt werden.
(2) Nach der Entziehung des
Auftrags ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der
Leistung zu Lasten des
Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen, doch bleiben seine
Ansprüche auf
Ersatz des etwa entstehenden
weiteren Schadens bestehen. Er ist auch berechtigt, auf die weitere Ausführung
zu
verzichten und Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn die Ausführung aus den Gründen, die
zur
Entziehung des Auftrags geführt
haben, für ihn kein Interesse mehr hat.
(3) Für die Weiterführung der
Arbeiten kann der Auftraggeber Geräte, Gerüste, auf der Baustelle vorhandene
andere Einrichtungen und
angelieferte Stoffe und Bauteile gegen angemessene Vergütung in Anspruch
nehmen.
(4) Der Auftraggeber hat dem
Auftragnehmer eine Aufstellung über die entstandenen Mehrkosten und über seine
anderen Ansprüche spätestens
binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten zuzusenden.
4. Der Auftraggeber kann den
Auftrag entziehen, wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe eine Abrede
getroffen hatte, die eine
unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Kündigung ist innerhalb
von 12
Werktagen nach Bekanntwerden des
Kündigungsgrundes auszusprechen. Nummer 3 gilt entsprechend.
5. Die Kündigung ist schriftlich
zu erklären.
6. Der Auftragnehmer kann Aufmaß
und Abnahme der von ihm ausgeführten Leistungen alsbald nach der Kündigung
verlangen; er hat unverzüglich
eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen.
7. Eine wegen Verzugs verwirkte,
nach Zeit bemessene Vertragsstrafe kann nur für die Zeit bis zum Tag der
Kündigung des Vertrags gefordert
werden.

§ 9
Kündigung durch den Auftragnehmer
1. Der Auftragnehmer kann den
Vertrag kündigen:
a) wenn der Auftraggeber eine ihm
obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer
außerstande setzt, die Leistung
auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB),
b) wenn der Auftraggeber eine
fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.
2. Die Kündigung ist schriftlich
zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber
ohne
Erfolg eine angemessene Frist zur
Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der
Frist den Vertrag kündigen
werde.
3. Die bisherigen Leistungen sind
nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch
auf angemessene Entschädigung
nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben
unberührt.

§ 10
Haftung der Vertragsparteien
1. Die Vertragsparteien haften
einander für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen
Vertreter und der Personen, deren
sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278
BGB).
2. (1) Entsteht einem Dritten im
Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, für den auf Grund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen beide
Vertragsparteien haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den
Vertragsparteien
die allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Soweit der
Schaden
des Dritten nur die Folge einer
Maßnahme ist, die der Auftraggeber in dieser Form angeordnet hat, trägt er den
Schaden allein, wenn ihn der
Auftragnehmer auf die mit der angeordneten Ausführung verbundene Gefahr nach §
4
Nr. 3 hingewiesen hat.
(2) Der Auftragnehmer trägt den
Schaden allein, soweit er ihn durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht
gedeckt hat oder durch eine
solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse
abgestellten Prämien
und Prämienzuschlägen bei einem
im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.
3. Ist der Auftragnehmer einem
Dritten nach den §§ 823 ff. BGB zu Schadensersatz verpflichtet wegen
unbefugten
Betretens oder Beschädigung
angrenzender Grundstücke, wegen Entnahme oder Auflagerung von Boden oder
anderen Gegenständen außerhalb
der vom Auftraggeber dazu angewiesenen Flächen oder wegen der Folgen
eigenmächtiger Versperrung von
Wegen oder Wasserläufen, so trägt er im Verhältnis zum Auftraggeber den
Schaden allein.
4. Für die Verletzung
gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander
der
Auftragnehmer allein, wenn er
selbst das geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände
angeboten oder wenn der
Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und auf das Schutzrecht hingewiesen
hat.
5. Ist eine Vertragspartei
gegenüber der anderen nach den Nummern 2, 3 oder 4 von der Ausgleichspflicht
befreit, so
gilt diese Befreiung auch
zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie nicht
vorsätzlich
oder grob fahrlässig gehandelt
haben.
6. Soweit eine Vertragspartei von
dem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen wird, den nach den
Nummern 2, 3 oder 4 die andere
Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, dass ihre Vertragspartei sie
von
der Verbindlichkeit gegenüber
dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder
befriedigen, ohne der anderen
Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.

§ 11
Vertragsstrafe
1. Wenn Vertragsstrafen
vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB.
2. Ist die Vertragsstrafe für
den Fall vereinbart, dass der Auftragnehmer nicht in der vorgesehenen Frist
erfüllt, so
wird sie fällig, wenn der
Auftragnehmer in Verzug gerät.
3. Ist die Vertragsstrafe nach
Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird
jeder
Werktag angefangener Wochen als
1/6 Woche gerechnet.
4. Hat der Auftraggeber die
Leistung abgenommen, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er dies bei der
Abnahme vorbehalten hat.

§ 12
Abnahme
1. Verlangt der Auftragnehmer
nach der Fertigstellung — gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten
Ausführungsfrist — die Abnahme
der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen;
eine andere Frist kann vereinbart
werden.
2. Auf Verlangen sind in sich
abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.
3. Wegen wesentlicher Mängel
kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.
4. (1) Eine förmliche Abnahme
hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf
ihre
Kosten einen Sachverständigen
zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen.
In
die Niederschrift sind etwaige
Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen,
ebenso etwaige Einwendungen des
Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
(2) Die förmliche Abnahme kann
in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart
war oder der Auftraggeber mit
genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem
Auftragnehmer alsbald
mitzuteilen.
5. (1) Wird keine Abnahme
verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach
schriftlicher Mitteilung über
die Fertigstellung der Leistung.
(2) Wird keine Abnahme verlangt
und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in
Benutzung genommen, so gilt die
Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt,
wenn nichts anderes vereinbart
ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der
Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
(3) Vorbehalte wegen bekannter
Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftraggeber spätestens zu den in
den Absätzen 1 und 2
bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.
6. Mit der Abnahme geht die
Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie nicht schon nach § 7 trägt.

§ 13
Mängelansprüche
1. Der Auftragnehmer hat dem
Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu
verschaffen. Die Leistung ist zur
Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit
hat und den anerkannten Regeln
der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die
Leistung
zur Zeit der Abnahme frei von
Sachmängeln,
a) wenn sie sich für die nach
dem Vertrag vorausgesetzte,
sonst
b) für die gewöhnliche
Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen
Art
üblich ist und die der
Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.
2. Bei Leistungen nach Probe
gelten die Eigenschaften der Probe als vereinbarte Beschaffenheit, soweit nicht
Abweichungen nach der
Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt auch für Proben, die
erst nach
Vertragsabschluss als solche
anerkannt sind.
3. Ist ein Mangel
zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des
Auftraggebers, auf die
von diesem gelieferten oder
vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung
eines
anderen Unternehmers, haftet der
Auftragnehmer, es sei denn, er hat die ihm nach § 4 Nr. 3 obliegende Mitteilung
gemacht.
4. (1) Ist für Mängelansprüche
keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4
Jahre, für
Arbeiten an einem Grundstück und
für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend
von Satz 1 beträgt die
Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen
Feuerungsanlagen 1 Jahr.
(2) Bei maschinellen und
elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die
Wartung
Einfluss auf die Sicherheit und
Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche
abweichend von Absatz 1 2 Jahre,
wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die
Wartung für die Dauer der
Verjährungsfrist nicht zu übertragen.
(3) Die Frist beginnt mit der
Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der
Leistung
beginnt sie mit der Teilabnahme
(§ 12 Nr. 2).
5. (1) Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die
auf
vertragswidrige Leistung
zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber
vor
Ablauf der Frist schriftlich
verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in 2
Jahren,
gerechnet vom Zugang des
schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach
Nummer 4
oder der an ihrer Stelle
vereinbarten Frist. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnt für
diese
Leistung eine Verjährungsfrist
von 2 Jahren neu, die jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Nummer 4
oder
der an ihrer Stelle vereinbarten
Frist endet.
(2) Kommt der Auftragnehmer der
Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten
angemessenen Frist nicht nach, so
kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen
lassen.
6. Ist die Beseitigung des
Mangels für den Auftraggeber unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie
einen
unverhältnismäßig hohen
Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der
Auftraggeber durch Erklärung
gegenüber dem Auftragnehmer die Vergütung mindern (§ 638
BGB).
7. (1) Der Auftragnehmer haftet
bei schuldhaft verursachten Mängeln für Schäden aus der Verletzung des
Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursachten Mängeln haftet er für alle Schäden.
(3) Im Übrigen ist dem
Auftraggeber der Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren
Herstellung,
Instandhaltung oder Änderung die
Leistung dient, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die
Gebrauchsfähigkeit erheblich
beeinträchtigt und auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
Einen darüber hinausgehenden
Schaden hat der Auftragnehmer nur dann zu ersetzen,
a) wenn der Mangel auf einem
Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht,
b) wenn der Mangel in dem Fehlen
einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit besteht oder
c) soweit der Auftragnehmer den
Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat
oder durch eine solche zu
tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien
und
Prämienzuschlägen bei einem im
Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken
können.
(4) Abweichend von Nummer 4
gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit sich der Auftragnehmer nach
Absatz 3 durch Versicherung
geschützt hat oder hätte schützen können oder soweit ein besonderer
Versicherungsschutz vereinbart
ist.
(5) Eine Einschränkung oder
Erweiterung der Haftung kann in begründeten Sonderfällen vereinbart werden.

§ 14
Abrechnung
1. Der Auftragnehmer hat seine
Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich
aufzustellen
und dabei die Reihenfolge der
Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen
Bezeichnungen
zu verwenden. Die zum Nachweis
von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen,
Zeichnungen und andere Belege
sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung
besonders kenntlich zu machen;
sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.
2. Die für die Abrechnung
notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entsprechend
möglichst
gemeinsam vorzunehmen. Die
Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und den
anderen Vertragsunterlagen sind
zu beachten. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer
feststellbar sind, hat der
Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.
3. Die Schlussrechnung muss bei
Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten
spätestens 12 Werktage nach
Fertigstellung eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist; diese
Frist wird
um je 6 Werktage für je weitere
3 Monate Ausführungsfrist verlängert.
4. Reicht der Auftragnehmer eine
prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber dafür eine
angemessene
Frist gesetzt hat, so kann sie
der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen.

§ 15
Stundenlohnarbeiten
1. (1) Stundenlohnarbeiten werden
nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.
(2) Soweit für die Vergütung
keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung.
Ist
diese nicht zu ermitteln, so
werden die Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der
Baustelle, Lohn- und
Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der Baustelle, Kosten der
Einrichtungen,
Geräte, Maschinen und
maschinellen Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten,
Sozialkassenbeiträge
und Sonderkosten, die bei
wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für
Gemeinkosten und Gewinn
(einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer
vergütet.
2. Verlangt der Auftraggeber,
dass die Stundenlohnarbeiten durch einen Polier oder eine andere Aufsichtsperson
beaufsichtigt werden, oder ist
die Aufsicht nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften notwendig, so
gilt
Nummer 1 entsprechend.
3. Dem Auftraggeber ist die
Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten
Arbeitsstunden und den dabei
erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von
Stoffen,
für Vorhaltung von
Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten,
Fuhr- und
Ladeleistungen sowie etwaige
Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach der Verkehrssitte
werktäglich oder wöchentlich
Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm
bescheinigten Stundenlohnzettel
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang,
zurückzugeben. Dabei kann er
Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben.
Nicht
fristgemäß zurückgegebene
Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.
4. Stundenlohnrechnungen sind
alsbald nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch in Abständen
von
4 Wochen, einzureichen. Für die
Zahlung gilt § 16.
5. Wenn Stundenlohnarbeiten zwar
vereinbart waren, über den Umfang der Stundenlohnleistungen aber mangels
rechtzeitiger Vorlage der
Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen, dass
für die
nachweisbar ausgeführten
Leistungen eine Vergütung vereinbart wird, die nach Maßgabe von Nummer 1 Abs.
2 für
einen wirtschaftlich vertretbaren
Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von
Einrichtungen, Geräten,
Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen
sowie
etwaige Sonderkosten ermittelt
wird.

§ 16
Zahlung
1. (1) Abschlagszahlungen sind
auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen
Leistungen einschließlich des
ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrags in möglichst kurzen
Zeitabständen zu gewähren. Die
Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche
und sichere Beurteilung der
Leistungen ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die
geforderte Leistung eigens
angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle
angelieferten
Stoffe und Bauteile, wenn dem
Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder
entsprechende Sicherheit gegeben
wird.
(2) Gegenforderungen können
einbehalten werden. Andere Einbehalte sind nur in den im Vertrag und in den
gesetzlichen Bestimmungen
vorgesehenen Fällen zulässig.
(3) Ansprüche auf
Abschlagszahlungen werden binnen 18 Werktagen nach Zugang der Aufstellung
fällig.
(4) Die Abschlagszahlungen sind
ohne Einfluss auf die Haftung des Auftragnehmers; sie gelten nicht als
Abnahme von Teilen der Leistung.
2. (1) Vorauszahlungen können
auch nach Vertragsabschluss vereinbart werden; hierfür ist auf Verlangen des
Auftraggebers ausreichende
Sicherheit zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes
vereinbart
wird, mit 3 v. H. über dem
Basiszinssatz des § 247 BGB zu verzinsen.
(2) Vorauszahlungen sind auf die
nächstfälligen Zahlungen anzurechnen, soweit damit Leistungen abzugelten
sind, für welche die
Vorauszahlungen gewährt worden sind.
3. (1) Der Anspruch auf die
Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer
vorgelegten Schlussrechnung
fällig, spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang. Die Prüfung der
Schlussrechnung ist nach
Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene
Guthaben als
Abschlagszahlung sofort zu
zahlen.
(2) Die vorbehaltlose Annahme der
Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über
die Schlusszahlung schriftlich
unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.
(3) Einer Schlusszahlung steht es
gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere
Zahlungen endgültig und
schriftlich ablehnt.
(4) Auch früher gestellte, aber
unerledigte Forderungen werden ausgeschlossen, wenn sie nicht nochmals
vorbehalten werden.
(5) Ein Vorbehalt ist innerhalb
von 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach den Absätzen 2 und 3 über
die Schlusszahlung zu erklären.
Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen eine
prüfbare
Rechnung über die vorbehaltenen
Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt
eingehend begründet wird.
(6) Die Ausschlussfristen gelten
nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung der Schlussrechnung und -zahlung
wegen Aufmaß-, Rechen- und
Übertragungsfehlern.
4. In sich abgeschlossene Teile
der Leistung können nach Teilabnahme ohne Rücksicht auf die Vollendung der
übrigen Leistungen endgültig
festgestellt und bezahlt werden.
5. (1) Alle Zahlungen sind aufs
äußerste zu beschleunigen.
(2) Nicht vereinbarte
Skontoabzüge sind unzulässig.
(3) Zahlt der Auftraggeber bei
Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist
setzen. Zahlt er auch innerhalb
der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch
auf Zinsen in Höhe der in § 288
BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden
nachweist.
(4) Zahlt der Auftraggeber das
fällige unbestrittene Guthaben nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der
Schlussrechnung, so hat der
Auftragnehmer für dieses Guthaben abweichend von Absatz 3 (ohne
Nachfristsetzung)
ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf
Zinsen in Höhe der in § 288 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen
höheren Verzugsschaden
nachweist.
(5) Der Auftragnehmer darf in den
Fällen der Absätze 3 und 4 die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen, sofern
eine
dem Auftraggeber zuvor gesetzte
angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.
6. Der Auftraggeber ist
berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den Nummern 1 bis 5
Zahlungen an
Gläubiger des Auftragnehmers zu
leisten, soweit sie an der Ausführung der vertraglichen Leistung des
Auftragnehmers aufgrund eines mit
diesem abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrags beteiligt sind, wegen
Zahlungsverzugs des
Auftragnehmers die Fortsetzung ihrer Leistung zu Recht verweigern und die
Direktzahlung
die Fortsetzung der Leistung
sicherstellen soll. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich auf Verlangen des
Auftraggebers innerhalb einer von
diesem gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und inwieweit er die
Forderungen
seiner Gläubiger anerkennt; wird
diese Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, so gelten die Voraussetzungen für
die Direktzahlung als anerkannt.

§ 17
Sicherheitsleistung
1. (1) Wenn Sicherheitsleistung
vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den
nachstehenden
Bestimmungen nichts anderes
ergibt.
(2) Die Sicherheit dient dazu,
die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Mängelansprüche
sicherzustellen.
2. Wenn im Vertrag nichts anderes
vereinbart ist, kann Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder
durch Bürgschaft eines
Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden, sofern das
Kreditinstitut oder der
Kreditversicherer
– in der Europäischen
Gemeinschaft oder
– in einem Staat der
Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
– in einem Staat der
Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche
Beschaffungswesen
zugelassen ist.
3. Der Auftragnehmer hat die Wahl
unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine
andere ersetzen.
4. Bei Sicherheitsleistung durch
Bürgschaft ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich
anerkannt hat. Die
Bürgschaftserklärung ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der
Vorausklage abzugeben
(§ 771 BGB); sie darf nicht auf
bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt
sein. Der Auftraggeber kann als
Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes
Anfordern verpflichtet.
5. Wird Sicherheit durch
Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag bei einem
zu
vereinbarenden Geldinstitut auf
ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen
können. Etwaige Zinsen stehen
dem Auftragnehmer zu.
6. (1) Soll der Auftraggeber
vereinbarungsgemäß die Sicherheit in Teilbeträgen von seinen Zahlungen
einbehalten,
so darf er jeweils die Zahlung um
höchstens 10 v. H. kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist.
Den
jeweils einbehaltenen Betrag hat
er dem Auftragnehmer mitzuteilen und binnen 18 Werktagen nach dieser
Mitteilung auf ein Sperrkonto bei
dem vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen. Gleichzeitig muss er veranlassen,
dass dieses Geldinstitut den
Auftragnehmer von der Einzahlung des Sicherheitsbetrags benachrichtigt. Nummer 5
gilt entsprechend.
(2) Bei kleineren oder
kurzfristigen Aufträgen ist es zulässig, dass der Auftraggeber den
einbehaltenen
Sicherheitsbetrag erst bei der
Schlusszahlung auf ein Sperrkonto einzahlt.
(3) Zahlt der Auftraggeber den
einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig ein, so kann ihm der Auftragnehmer
hierfür
eine angemessene Nachfrist
setzen. Lässt der Auftraggeber auch diese verstreichen, so kann der
Auftragnehmer die
sofortige Auszahlung des
einbehaltenen Betrags verlangen und braucht dann keine Sicherheit mehr zu
leisten.
(4) Öffentliche Auftraggeber
sind berechtigt, den als Sicherheit einbehaltenen Betrag auf eigenes
Verwahrgeldkonto zu nehmen; der
Betrag wird nicht verzinst.
7. Der Auftragnehmer hat die
Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss zu leisten, wenn nichts
anderes
vereinbart ist. Soweit er diese
Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Guthaben
des
Auftragnehmers einen Betrag in
Höhe der vereinbarten Sicherheit einzubehalten. Im Übrigen gelten die Nummern
5 und 6 außer Abs. 1 Satz 1
entsprechend.
8. (1) Der Auftraggeber hat eine
nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung zum vereinbarten
Zeitpunkt,
spätestens nach Abnahme und
Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben, es sei denn, dass
Ansprüche des Auftraggebers, die
nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch
nicht
erfüllt sind. Dann darf er für
diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit
zurückhalten.
(2) Der Auftraggeber hat eine
nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren
zurückzugeben, sofern kein
anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Soweit jedoch zu diesem
Zeitpunkt
seine geltend gemachten
Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der
Sicherheit
zurückhalten.

§ 18
Streitigkeiten
1. Liegen die Voraussetzungen
für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung vor, richtet
sich der
Gerichtsstand für Streitigkeiten
aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers
zuständigen Stelle, wenn nichts
anderes vereinbart ist. Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.
2. (1) Entstehen bei Verträgen
mit Behörden Meinungsverschiedenheiten, so soll der Auftragnehmer zunächst die
der auftraggebenden Stelle
unmittelbar vorgesetzte Stelle anrufen. Diese soll dem Auftragnehmer Gelegenheit
zur
mündlichen Aussprache geben und
ihn möglichst innerhalb von 2 Monaten nach der Anrufung schriftlich
bescheiden und dabei auf die
Rechtsfolgen des Satzes 3 hinweisen. Die Entscheidung gilt als anerkannt, wenn
der
Auftragnehmer nicht innerhalb von
3 Monaten nach Eingang des Bescheides schriftlich Einspruch beim
Auftraggeber erhebt und dieser
ihn auf die Ausschlussfrist hingewiesen hat.
(2) Mit dem Eingang des
schriftlichen Antrages auf Durchführung eines Verfahrens nach Absatz 1 wird die
Verjährung des in diesem Antrag
geltend gemachten Anspruchs gehemmt. Wollen Auftraggeber oder
Auftragnehmer das Verfahren nicht
weiter betreiben, teilen sie dies dem jeweils anderen Teil schriftlich mit. Die
Hemmung endet 3 Monate nach
Zugang des schriftlichen Bescheides oder der Mitteilung nach Satz 2.
3. Bei Meinungsverschiedenheiten
über die Eigenschaft von Stoffen und Bauteilen, für die allgemein gültige
Prüfungsverfahren bestehen, und
über die Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit der bei der Prüfung verwendeten
Maschinen oder angewendeten
Prüfungsverfahren kann jede Vertragspartei nach vorheriger Benachrichtigung der
anderen Vertragspartei die
materialtechnische Untersuchung durch eine staatliche oder staatlich anerkannte
Materialprüfungsstelle vornehmen
lassen; deren Feststellungen sind verbindlich. Die Kosten trägt der
unterliegende
Teil.
4. Streitfälle berechtigen den
Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.

Teil C:
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen
DIN Deutsches Institut für Normung e.V.
DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
DIN 18 300 Erdarbeiten
DIN 18 301 Bohrarbeiten
DIN 18 302 Brunnenbauarbeiten
DIN 18 303 Verbauarbeiten
DIN 18 304 Ramm,- Rüttel- und Pressarbeiten
DIN 18 305 Wasserhaltungsarbeiten
DIN 18 306 Entwässerungskanalarbeiten
DIN 18 307 Druckrohrleitungsarbeiten im Erdbereich
DIN 18 308 Dränarbeiten
DIN 18 309 Einpressarbeiten
DIN 18 310 Sicherungsarbeiten an Gewässern, Deichen und Küstendünen
DIN 18 311 Nassbaggerarbeiten
DIN 18 312 Untertagearbeiten
DIN 18 313 Schlitzwandarbeiten mit stützenden Flüssigkeiten
DIN 18 314 Spritzbetonarbeiten
DIN 18 315 Verkehrswegebauarbeiten, Oberbauschichten ohne Bindemittel
DIN 18 316 Verkehrswegebauarbeiten, Oberbauschichten mit hydraulischen Bindemitteln
DIN 18 317 Verkehrswegebauarbeiten, Oberbauschichten mit Asphalt
DIN 18 318 Verkehrswegebauarbeiten, Pflasterdecken, Plattenbeläge, Einfassungen
DIN 18 319 Rohrvortriebsarbeiten
DIN 18 320 Landschaftsbauarbeiten
DIN 18 325 Gleisbauarbeiten
DIN 18 330 Maurerarbeiten
DIN 18 331 Beton- und Stahlbetonarbeiten
DIN 18 332 Naturwerksteinarbeiten
DIN 18 333 Betonwerksteinarbeiten
DIN 18 334 Zimmer- und Holzbauarbeiten
DIN 18 335 Stahlbauarbeiten
DIN 18 336 Abdichtungsarbeiten
DIN 18 338 Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten
DIN 18 339 Klempnerarbeiten
DIN 18 349 Betonerhaltungsarbeiten
DIN 18 350 Putz- und Stuckarbeiten
DIN 18 351 Fassadenarbeiten
DIN 18 352 Fliesen- und Plattenarbeiten
DIN 18 353 Estricharbeiten
DIN 18 354 Gussasphaltarbeiten
DIN 18 355 Tischlerarbeiten
DIN 18 356 Parkettarbeiten
DIN 18 357 Beschlagarbeiten
DIN 18 358 Rollladenarbeiten
DIN 18 360 Metallbauarbeiten
DIN 18 361 Verglasungsarbeiten
DIN 18 363 Maler- und Lackierarbeiten
DIN 18 364 Korrosionsschutzarbeiten an Stahl- und Aluminiumbauten
DIN 18 365 Bodenbelagarbeiten
DIN 18 366 Tapezierarbeiten
DIN 18 367 Holzpflasterarbeiten
DIN 18 379 Raumlufttechnische Anlagen
DIN 18 380 Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen
DIN 18 381 Gas-, Wasser- und Abwasser-Installationsanlagen innerhalb von Gebäuden
DIN 18 382 Nieder- und Mittelspannungsanlagen mit Nennspannung bis 36 kV
DIN 18 384 Blitzschutzanlagen
DIN 18 385 Förderanlagen, Aufzugsanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteige
DIN 18 386 Gebäudeautomation
DIN 18 421 Dämmarbeiten an technischen Anlagen
DIN 18 451 Gerüstarbeiten
§ 242 BGB
Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(zurück zur VOB)
§ 677 BGB
Pflichten des Geschäftsführers
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
§ 678 BGB
Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.
§ 679 BGB
Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn
Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
(zurück zur VOB)
§ 984 BGB
Schatzfund
Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.
(zurück zur VOB)
§ 649 BGB
Kündigungsrecht des Bestellers
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(zurück zur VOB)
§ 293 BGB
Annahmeverzug
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
§ 294 BGB
Tatsächliches Angebot
Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.
§ 295 BGB
Wörtliches Angebot
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
§ 296 BGB
Entbehrlichkeit des Angebots
Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.
§ 642 BGB
Mitwirkung des Bestellers
(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.
(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.
§ 276 BGB
Verantwortlichkeit des Schuldners
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
§ 277 BGB
Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.
§ 278 BGB
Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(zurück zur VOB)
§ 638 BGB
Minderung
(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
(zurück zur VOB)
§ 247 BGB
Basiszinssatz
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
(ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(zurück zur VOB)
§ 288 BGB
Verzugszinsen
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
(ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(zurück zur VOB)
§ 771 BGB
Einrede der Vorausklage
Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.
(zurück zur VOB)
§ 38 ZPO
Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung
(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muß schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.
(3) Im übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich
1. nach dem Entstehen der Streitigkeit oder
2. für den Fall geschlossen wird, daß die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluß ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(zurück zur VOB)
§ 232 BGB
Arten
(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken
durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,
durch Verpfändung beweglicher Sachen,
durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.
(2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.
§ 233 BGB
Wirkung der Hinterlegung
Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld oder an den hinterlegten Wertpapieren und, wenn das Geld oder die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung.
§ 234 BGB
Geeignete Wertpapiere
(1) Wertpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf den Inhaber lauten, einen Kurswert haben und einer Gattung angehören, in der Mündelgeld angelegt werden darf. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.
(2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.
(3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts geleistet werden.
§ 235 BGB
Umtauschrecht
Wer durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, das hinterlegte Geld gegen geeignete Wertpapiere, die hinterlegten Wertpapiere gegen andere geeignete Wertpapiere oder gegen Geld umzutauschen.
§ 236 BGB
Buchforderungen
Mit einer Schuldbuchforderung gegen den Bund oder gegen ein Land kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden, deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen kann.
§ 237 BGB
Bewegliche Sachen
Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Dritteln des Schätzungswerts geleistet werden. Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können
zurückgewiesen werden.
§ 238 BGB
Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
(1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den Voraussetzungen entspricht, unter denen am Orte der Sicherheitsleistung Mündelgeld in Hypothekenforderungen, Grundschulden oder Rentenschulden angelegt werden darf.
(2) Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.
§ 239 BGB
Bürge
(1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
(2) Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten.
§ 240 BGB
Ergänzungspflicht
Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.
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§ 339 BGB
Verwirkung der Vertragsstrafe
Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.
§ 340 BGB
Strafversprechen für Nichterfüllung
(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Erfüllung verlangen. Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, dass er die Strafe verlange, so ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu, so kann er die verwirkte Strafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§ 341 BGB
Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung
(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen.
(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht gehörigen Erfüllung zu, so findet die Vorschrift des § 340 Abs. 2 Anwendung.
(3) Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält.
§ 342 BGB
Andere als Geldstrafe
Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften der §§ 339 bis 341 Anwendung; der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Strafe verlangt.
§ 343 BGB
Herabsetzung der Strafe
(1) Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
(2) Das Gleiche gilt auch außer in den Fällen der §§ 339, 342, wenn jemand eine Strafe für den Fall verspricht, dass er eine Handlung vornimmt oder unterlässt.
§ 344 BGB
Unwirksames Strafversprechen
Erklärt das Gesetz das Versprechen einer Leistung für unwirksam, so ist auch die für den Fall der Nichterfüllung des Versprechens getroffene Vereinbarung einer Strafe unwirksam, selbst wenn die Parteien die Unwirksamkeit des Versprechens gekannt haben.
§ 345 BGB
Beweislast
Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er seine Verbindlichkeit erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht.
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